Allgemeine Ausstellerbedingungen

Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V.

Stand Mai 2023

§1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. veranstaltet alljährlich einen Jahrmarkt verbunden mit einer Gewerbeausstellung und einem Viehmarkt mit Kleintiermarkt.

(2) Marktzeit ist jeweils das 2. Wochenende (einschl. Samstag) im Oktober.

(3) Öffnungszeiten

a) für den Jahrmarkt
Freitags: ab 15.00 Uhr
Samstags: ab 8.00 Uhr
Sonntags: ab 10.00 Uhr

b) Gewerbeausstellung
Freitags: 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Samstags: 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Sonntags: 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr

c) für den Viehmarkt und Kleintierausstellung
Samstags: 6.00 Uhr Auftrieb Viehmarkt
Sonntags: 10.00 Uhr – ausschließlich Kleintiermarkt
Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. kann in dringenden Fällen abweichende Regelungen treffen.

(4) Die Kontaktdaten der entsprechenden Ansprechpartner zu den einzelnen Marktbereichen sind auf der Internetseite unter „Kontakte“ hinterlegt.

§ 2 

Marktanmeldungen und Platzzuweisung
Rücktritt und Widerruf

(1) Bewerbungen um einen Standplatz auf dem Markt sinda) für Fahrgeschäfte und Verkaufsstände
b) für das Gewerbezelt sowie Freigelände
beim Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V., Drohner Weg 1, 49163 Hunteburg, schriftlich einzureichen.

(2) Die Bewerbung muss enthalten:
a) Äußere Maße des Standes, einschließlich Vor- und Nebenbauten, wie Treppen, Transparente, seitliche Verkleidungen, Reklameschilder, hochzustellende Markisen pp. (Gesamtlänge)
b) Warenangebot oder Art der Schaustellung – Beschreibung des Verkaufsstandes bzw. Fahrgeschäftes
c) Angabe, ob ein Platz auf dem Freigelände, im Gewerbezelt oder zum Krammarkt gewünscht wird.

(3) Der Bewerber erhält eine schriftliche Zusage, im Falle der Ablehnung eine entsprechende Mitteilung.
Mit der Platzzusage werden die Ausstellerbedingungen anerkannt.
Die Platzzusage bezieht sich nicht auf einen bestimmten Standplatz. Der vorläufige Aufstellplatz ist dem noch unverbindlichen Zelt- und Freigeländeplan zu entnehmen. Die Standortvergabe erfolgt u.a. nach dem Attraktivitätskriterium.

(4) Die Platzzusage kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht übertragbar.

(5) Ein Rücktritt von der Bewerbung ist nur bis 6 Wochen vor Marktbeginn möglich.
Falls Marktteilnehmer nicht zu den Markttagen erscheinen, wird die Aufstellungsgebühr in voller Höhe fällig.

(6) Die Platzzusage kann aus wichtigem Grunde, insbesondere dann widerrufen bzw.
zurückgenommen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen,
b) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet,
c) der Marktbezieher die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,
d) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird,
e) der Marktbeschicker oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser  Ausstellerbedingungen verstoßen haben,
f) der Marktbeschicker die Marktgebühr nicht zahlt.

Nach Widerruf bzw. Zurücknahme der Platzzusage kann der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. anderweitig über den Platz verfügen. Erforderlichenfalls kann er den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen lassen.

§ 3 

Vergabe der Standplätze

(1) Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. behält sich die endgültige Aufstellung vor.
Standplätze werden nach Ankunft auf dem Platz durch die Marktaufsichtspersonen – Marktleitung – zugewiesen. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Standplatz und darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder die festgesetzten Grenzen überschreiten. Nach Marktbeginn besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes.

(2) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden.
Die Überlassung an andere Personen, die Aufnahme Dritter oder ein eigenmächtiger Platztausch ist nicht gestattet. Leerstehende Standplätze dürfen ohne Zustimmung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. weder ganz noch teilweise benutzt werden.

(3) Wird bei der Aufstellung der Zelte, Stände usw. eine Änderung der Platzverteilung notwendig, so ist den Anweisungen der Marktaufsichtspersonen Folge zu leisten.

(4) Die Fahrzeuge sind an den von den Marktaufsichtspersonen angewiesenen Plätzen abzustellen. Vor der Platzzuweisung dürfen Fahrzeuge auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.

(5) Für die Aufstellung von Wohnwagen wird ein zentrales Camp eingerichtet. Es ist nur eine Fahrzeugkombination je Aussteller möglich. Mehr als 20 m2 Fläche werden mit 1,00 € je Quadratmeter zusätzlich berechnet.

(6) Es ist verboten, während der Marktzeit den Marktplatz sowie im Marktbereich befindliche Gehwege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und Fahrräder, andere sperrige Fahrzeuge oder sonstige marktstörende Gegenstände auf dem Markt mitzuführen oder dort zu belassen.

§ 4 

Auf- und Abbau der Stände, Räumung des Platzes, Schließzeiten

(1) Der Aufbau der Verkaufsstände, Schau- und Schießbuden, Karussells, Zelte und dergleichen darf erst nach Anweisung der Plätze erfolgen. Die Stände dürfen erst nach der etwa erforderlichen Abnahme durch die Bauaufsicht in Betrieb genommen werden.

(2) Andere Plätze als der festgesetzte Platz dürfen für diese Veranstaltung nicht benutzt werden.

(3) Zugewiesene Plätze, die nicht belegt worden sind, können von der Marktleitung anderweitig vergeben werden. Eine bereits auf das zu zahlende Standgeld geleistete Zahlung verfällt. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalls besteht nicht.

(4) Verkaufsgeschäfte und Stände müssen vor Beginn der Veranstaltung komplett aufgebaut sein. Bei nicht ordnungsgemäßem Aufbau ist der Platz auf Anweisung der Marktleitung ggf. zu räumen. Die Aufstellungsgebühr ist in voller Höhe fällig.

(5) Die sogenannten fliegenden Bauten wie Verkaufsstände, Zelte und Fahrgeschäfte sind so aufzustellen, dass die erforderlichen Rettungswege für Feuerwehr und Krankenwagen zu jedem Gebäude freigehalten werden. Fliegende Bauten, die eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) besitzen, sind vor Inbetriebnahme dem Bauamt zur Abnahme zu melden.

(6) Ausschließlich Aussteller/Standbetreiber/Standpersonal dürfen eine Stunde vor der Öffnung der Gewerbeschau das eingezäunte Freigelände und die Gewerbeschau betreten. Hierfür stehen noch die Eingänge des Gewerbezeltes bzw. Ausstellfläche im Bereich „Alttraktorenfreunde“ zur Verfügung. Es findet eine Eingangskontrolle statt. Jeder Aussteller und die Besucher haben aus Sicherheitsgründen zu den Schließzeiten Zelt und Freigelände umgehend zu verlassen.

(7) Der Ausschank durch die Gastronomie und Aussteller im Gewerbezelt ist 30 Minuten vor Schließung der Gewerbeschau einzustellen, damit die Besucher das Gewerbezelt pünktlich vor Schließung der Gewerbeschau verlassen können.

(8) Der Platz ist nach der Veranstaltung zu räumen. Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. ist berechtigt, die Räumung auf Kosten des Marktbeziehers selbst durchzuführen oder durch einen Unternehmer durchführen zu lassen, wenn der Marktbezieher die Räumungsaufforderung nicht einhält. Die Standplätze müssen in dem Zustand verlassen werden, in dem sie übernommen worden sind.

(9) Der Abbau der Stände und Abfuhr dürfen am Sonntag nur in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Ein vorzeitiger Abbau ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Marktleitung. Desgleichen dürfen Packwagen und sonstige Fahrzeuge nicht vor diesem Zeitpunkt rangiert oder an die Stände gefahren werden. Die Reininger Straße darf während der Sperrzeiten nicht für die An- und Abfahrt benutzt werden.

(10) Alle Stände müssen grundsätzlich unabhängig von der Besucherfrequenz und Witterung während der Öffnungszeiten des Marktes immer besetzt und angemessen beleuchtet sein (Stromanschlusspflicht). Dabei gelten folgende unterschiedliche Regelzeiten:

Besondere Regelung für den Festzelt- und Vergnügungsmarktbereich:
Hier sind die Geschäfte am Freitag bis mindestens 22.00 Uhr, Sonnabend bis 23.00 Uhr und Sonntag bis 20.00 Uhr beleuchtet offen zu halten.

Für alle anderen Stände:
Freitag: 15.00 -21.00 Uhr, Samstag: 8.00 – 20.00 Uhr, Sonntag: 10.00 bis 20.00 Uhr.
Eine vorzeitige Schließung des Standes ohne Abstimmung mit der Marktleitung führt zum Ausschluss für die Folgejahre.

(11) Die Marktbezieher haben an jedem Marktstand oder Standplatz auf ihre Kosten ein gut sichtbares und lesbares Schild mit ihrem Vor- und Zunamen bzw. der Firmenbezeichnung sowie Wohnort und Straße anzubringen.

(12) Das Anbringen von anderen Schildern, Anschriften, Plakaten sowie jede sonstige Reklame am Verkaufsplatz ist nur in dem üblichen Rahmen gestattet, soweit diese Hinweise mit dem Geschäftsbetrieb des Marktbeziehers in Verbindung stehen.

§ 5 

Besonderheiten Verkaufsregelungen

(1) Folgende Imbisswaren sind vom Verkauf ausgeschlossen:
Kaffee, Erfrischungsgetränke sowie alkoholische Getränke
Ausnahme: Festwirte und Cafestände mit Kaffee

(2) Es ist möglichst Mehrweggeschirr zu verwenden.

§ 6

Sauberkeit auf dem Markt

(1) Alle Personen haben sich auf dem Marktplatz so zu verhalten, dass jede Verunreinigung des Platzes, der angrenzenden Straßen und Grünflächen unterbleibt.

(2) Jeder Marktbezieher ist für die Sauberkeit und Reinhaltung seines Platzes verantwortlich. Während des Marktgeschehens innerhalb der Standplätze anfallender Abfall und Kehricht ist
in geeigneten Behältern zu sammeln und sofort mitzunehmen, eine Zwischenlagerung auf dem Ausstellungsgelände ist nicht möglich. Nach Beendigung des Marktes muss der Standplatz
ordnungsgemäß gereinigt werden. Andernfalls ist der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. berechtigt, ein Reinigungsinstitut zu beauftragen, bzw. den Platz auf Kosten des  Ausstellers/Standplatzbetreibers durch eigene Arbeitskräfte reinigen zu lassen.

§ 7

Schutz der Waren vor Verschmutzung

(1) Alle Arbeiten auf dem Marktplatz einschließlich der Fahrzeugbe- und –entladung sind so durchzuführen, dass Staubentwicklung, Luftverunreinigung oder sonstige Verschmutzungen
vermieden werden und vorübergehende Personen nicht gefährdet oder Waren nicht verunreinigt werden.

§ 8
Marktaufsicht

(1) Der Markt wird von der Marktleitung/ den Mitgliedern des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. beaufsichtigt. Sie haben jederzeit Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen
und den Fahrzeugen. Die Marktbeschicker haben den Anordnungen Folge zu leisten. Ggf. ist der Polizei jederzeit Zutritt zu gewähren. Den Aufsichtspersonen sind auf Verlangen
entsprechende Nachweise für die Ausübung des Berufes und für erforderliche Zulassungen vorzulegen. Die Nachweise sind stets mitzuführen. Das gilt auch für Gesundheitszeugnisse
nach dem Bundesseuchengesetz. Die Bestimmungen nach dem Merkblatt für die hygienischen Mindestanforderungen auf Jahrmärkten sind zu beachten.

(2) Durch die Marktaufsichtspersonen können Personen, die
a) die Ruhe und Ordnung auf dem Markt stören,
b) andere Personen in der Benutzung des Marktes hindern oder durch Worte oder Tätlichkeiten belästigen,
c) sich auf dem Markt umhertreiben, betteln, hausieren oder betrunken sind,
e) den Weisungen der Marktaufsichtspersonen oder ggf. denen der Polizeibeamten nicht Folge leisten, vom Markt verwiesen werden.
Für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf dem Markt sind alle Marktbesucher und Marktbeschicker aufgefordert, bei Anzeichen von Störungen die Marktleitung bzw. die
Polizei direkt unter 110 zu informieren.

§ 9

Marktstandgeld und Abrechnung Wasser- und Elektroanschlüsse

(1) Neben der Standgebühr werden von jedem Aussteller eine Werbepauschale und ggf. eine Bewachungsgebühr erhoben.
Standgebühr, Werbe- und Bewachungspauschale sind gemäß der Gebührenverordnung von 2017 vorab innerhalb von 10 Tagen bargeldlos auf das Konto bei der Vereinigten Volksbank
eG Bramgau Osnabrück Wittlage, IBAN: DE65 2659 0025 1822 6175 00 zu entrichten. Das vorgenannte Konto gilt auch für alle anderen Zahlungen an den Verein.
(2) Elektro- und Wasseranschlüsse oder Ähnliches sind mit der Marktleitung bzw. mit Herrn Heiner Willmann unter 01708044121 abzustimmen.

§ 10

Viehmarkt und Kleintiermarkt

(1) Für den Viehmarkt gelten die Ausstellerbedingungen sinngemäß.

(2) Die spezifisch für die Haltung der einzelnen Tierarten geltenden öffentlich rechtlichen Auflagen des Landkreises Osnabrück und des Niedersächsischen Landesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sind auf der Internetseite (https://ponymarkt-hunteburg.de/viehmarkt/) veröffentlicht und sind vom entsprechenden
Aussteller und deren Beauftragte zwingend einzuhalten.

(3) Das Befördern der Tiere auf das Viehmarktgelände darf nur auf dem für den Auftrieb vorgesehenen Weg und während der festgesetzten Zeiten erfolgen nach Anweisung der
zuständigen Aufsichtspersonen.

(4) Der Auftrieb zum Viehmarkt darf nur in der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr stattfinden.

(5) In den Räumen bzw. Zelten, in denen Tiere untergebracht sind, gilt Rauchverbot.

(6) Nach dem Kauf hat der Käufer für eine tierschutzgerechte Aufbewahrung der erworbenen Tiere zu sorgen und ist für einen tierschutzgerechten Transport verantwortlich.

§ 11

Allgemeine tierschutzrechtliche Anforderungen für Aussteller und Beauftragte

(1) Gewerbliche Anbieter haben ihre Erlaubnis nach § 11 TierSchG und die erforderlichen schriftlichen Informationen gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1, Nr. 1 u. 2 TierSchG mitzuführen
und auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Eine für die zum Verkauf angebotenen bzw. ausgestellten Tiere verantwortliche Person muss jederzeit bei den Tieren zugegen sein, um das Wohlergehen der Tiere
sicherzustellen, die Prüfung der veterinärrechtlichen Auflagen zu ermöglichen und Käufer zu beraten.

(3) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Muttertiere, bei denen die Geburt unmittelbar bevorsteht oder die sich in der Geburt befinden, dürfen nicht ausgestellt
werden. Jungtiere, die ohne Muttertier noch nicht selbstständig leben oder sich versorgen können, dürfen nicht angeboten werden.

(4) Für den Handel mit einheimischen oder exotischen Tieren, welche unter die Artenschutz-Bestimmungen fallen, muss eine CITES-Bescheinigung sowie eine Handels- und Vermarktungsgenehmigung der Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes Hannover vorgelegt werden können.

(5) Die Tiere müssen jederzeit Zugang zu frischem Trinkwasser haben. Davon abweichend müssen Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung
getränkt werden.

(6) Tiere sind, soweit möglich, aus den Transportkisten herauszunehmen. Sofern sie in Käfigen oder Behältnissen ausgestellt werden, müssen die Tiere in sauberen, mit geeignetem Material eingestreuten und verletzungssicheren Käfigen oder Behältnissen gehalten werden, genügend Platz in den Käfigen haben (kein Anstoßen mit Schwanz, Kopf oder Rücken an Decken bzw. Seitenwänden bei normaler Körperhaltung), soweit erforderlich mit Rückzugsmöglichkeiten ausgestatten sein und jederzeit Zugang zu frischem Trinkwasser haben.

(7) Die Käfige müssen dreiseitig blickdicht geschlossen sein. Für Haus- und Ziergeflügel, Kaninchen und Meerschweinchen genügt eine geschlossene Rückwand.

(8) Es dürfen nur Tiere der gleichen Art und des gleichen Geschlechts zusammen in einem Käfig gehalten werden. Dies gilt nicht für das gemeinsame Halten von Kaninchen und
Meerschweinchen sowie für Ziervögel. Werden mehrere Tiere in einem Käfig gehalten, müssen sie untereinander verträglich sein und von der Größe her zusammenpassen.

(9) Die Käfige bzw. Behältnisse müssen mindestens auf Tischhöhe (ca. 80 cm hoch) und vor Sonne, Regen und Zugluft geschützt aufgestellt werden. Abweichend hiervon dürfen bei
Lauf- und Wassergeflügel die Käfige auch ebenerdig aufgestellt werden.

(10) Der Anbieter von Kleintieren (Hunden, Geflügel, Kaninchen, Vögeln u. a.) muss den freien Zugriff der Besucher auf die Tiere verhindern (z. B. durch Anbringen von Drahtgitterdeckeln).

(11) Die Tiere dürfen an den zwei Tagen je Tag höchstens 10 Stunden der Öffentlichkeit präsentiert werden.

§12

Allgemeine Anforderungen zur Tierseuchenbekämpfung für Aussteller und Beauftragte

(1) Jeder Tierbegleiter hat die erforderlichen Bescheinigungen oder Begleitpapiere für seine Tiere mit sich zu führen, damit er sie dem Amtstierarzt auf Verlangen unverzüglich vorzeigen kann. Ändert sich in der Zeit zwischen Bescheinigungsausfertigung und Veranstaltungsbeginn infolge eines Seuchenausbruches im Herkunftsbetrieb der Gesundheitsstatus der Tiere derart, dass die Voraussetzungen für die  Bescheinigungsausfertigung nicht mehr gegeben sind, ist der Besitzer oder dessen Vertreter verpflichtet, die Veranstaltungsleitung von der veränderten Sachlage unverzüglich zu unterrichten. Diese Tiere werden zur Veranstaltung nicht zugelassen.

(2) Zur Veranstaltung kommende Tiere müssen gemäß § 5 der ViehVerkV dauerhaft gekennzeichnet sein und die für die jeweilige Tierart geltenden Kennzeichnungs- und Identifizierungsvorschriften erfüllen.

(3) Aussteller und mit der Pflege der Tiere beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lässt, sowie jeden Todesfall sofort der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.

(4) Die durch Absonderung, Beaufsichtigung und Behandlung von kranken oder ansteckungsverdächtigen Tieren entstehenden Kosten trägt der Tierbesitzer. Es entsteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V.. Bei den tierärztlichen Untersuchungen haben die Tierbesitzer oder deren Beauftragte die erforderliche Hilfe zu leisten.

(5) Die für die Veranstaltung bestimmten Tiere dürfen während des Transportes nicht mit anderen Tieren, insbesondere Tieren mit anderem Gesundheitsstatus, in Berührung kommen.

(6) Die Tiere dürfen nur auf unmittelbar vor dem Transport gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen zur Veranstaltung verbracht werden.

(7) Tiere dürfen nicht zur Veranstaltung gebracht werden,
a) wenn deren Herkunftsbestand wegen übertragbarer anzeigepflichtiger Tierseuchen Tierkrankheiten gesperrt ist bzw. wenn meldepflichtige Tierkrankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind.
b) wenn deren Herkunftsbestand der behördlichen Beobachtung unterstellt ist.

§ 13

Gewerbeschau und Ausstellung im Freigelände

(1) Für die Gewerbeschau und die Ausstellung im Freigelände gelten die Ausstellerbedingungen sinngemäß.

(2) Die Inbetriebnahme von Lautsprecheranlagen ist nur mit Genehmigung der Marktaufsicht gestattet.

(3) Alle Marktbeschicker, die für den Verkauf ihrer Waren eine besondere Erlaubnis bedürfen, sind dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Erlaubnisse vor dem Beginn des Verkaufs auf ihrem Markt vorliegen.

(4) Alle Grillstände und dergleichen mit offener Flamme etc. müssen von vorhandenen Gebäuden einen Abstand von mindestens 2,5 Meter haben. Ein Feuerlöscher und ggf. eine Löschdecke müssen vorhanden sein.

(5) Es sind nur Waren entsprechend den Regelungen der Marktfestsetzung nach der Gewerbeverordnung (GewO) zugelassen.

(6) Sämtliche Waren aus dem Nicht EU-Ausland müssen verzollt sein.

§ 14

Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Benutzer des Marktes haben die Bestimmungen der Ausstellerbedingungen zu beachten sowie die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Unfallverhütungsvorschriften, das Bundesseuchengesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz einzuhalten.

(2) Das Verwenden von nationalsozialistischen Kennzeichen sowie das Verbreiten von gewaltverherrlichenden Liedern sind nicht zulässig.

(3) Alle Benutzer des Marktes haben den Anweisungen des Marktpersonals Folge zu leisten.

Bei wiederholten oder groben Verstößen, insbesondere das Androhen oder Ausüben von Gewalt oder wenn der Benutzer randaliert, vandaliert oder sich nicht an die Anweisungen und/oder die Regeln des Personals hält, kann
ein Ausschluss des Benutzers des Marktes oder des Teilnehmers vom Markt erfolgen. Im Falle eines minderjährigen Teilnehmers ist der Benutzer und/oder Erziehungsberechtigte zu informieren und verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich von der gebuchten Leistung abzuholen.

§15

Haftung und Versicherung

(1) Das Betreten des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens des Veranstalters kein Versicherungsschutz (Diebstahl, Vandalismus, Randalismus) besteht. Befinden sich mitgeführte Gegenstände im Herrschaftsbereich des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V., so übernimmt dieser für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Norddeutschen Ponymarktes, der gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

(3) Bei der Standplatzzusage wird für die gewerblichen Aussteller auf ein Versicherungsangebot der LVM ausschließlich im eingezäunten Bereich hingewiesen. Jeder Aussteller kann seine eigene Versicherung abschließen.

(4) Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. haftet Benutzern und anderen Dritten gegenüber nicht für Handlungen bzw. nicht für das Verschulden der Marktbeschicker und der für diese tätigen Personen (Gehilfen und Lieferanten). Mit der Zuweisung eines Standplatzes wird keine Haftung übernommen, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern oder deren Gehilfen aufgestellten oder eingebrachten Waren, Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Einrichtungen.

(5) Die Haftung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. ist wie folgt begrenzt:
a) Die Haftung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V.
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. beruht, ist dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt.
b) Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. beruhen, haftet der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt.
c) Für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ich regelmäßig vertrauen darf.
d) Eine Haftung des Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Garantien bleibt unberührt.

(6) Der Norddeutsche Ponymarkt Hunteburg e.V. übergibt die Standplätze in ordnungsgemäßem Zustand. Die Marktbeschicker prüfen vor Benutzung die Plätze auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sind die Marktbeschicker verpflichtet, ihre Stände verkehrssicher aufzubauen und die Verkehrssicherheit durchgehend zu  gewährleisten.

(7) Die Marktbezieher haften für alle Schäden, die sich aus der Nutzung des Marktes ergeben und die sie bzw. ihre Gehilfen oder Lieferanten verursachen; im Schadenfall obliegt ihnen der Nachweis, dass kein schuldhaftes Verhalten vorlag.

(8) Die Marktbeschicker sind weiter verpflichtet, den Norddeutschen Ponymarkt Hunteburg e.V. unter Verzicht auf eigene Regressansprüche von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die von Dritten erhoben werden können.

(9) Die Marktbeschicker müssen zur Deckung von Haftpflichtschäden eine Haftpflichtversicherung abschließen und auf Verlangen der Marktleitung gegenüber nachweisen.

§ 16

Sonstige Auflagen und Bedingungen

(1) Alle Vorgaben im Rahmen der Genehmigung des Marktes und gesetzlichen Auflagen sind von den Marktbeziehern zu beachten.

(2) Bei Nichtbeachtung der Ausstellerbedingungen kann ein sofortiger Verweis vom Marktgelände ausgesprochen werden.

§ 17

Gerichtsstandvereinbarung

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Marktverhältnis Osnabrück.